Sandra Schönauer

Dipl. Sozialpädagogin - Betreuungen

Hauptstrasse 110, 35745 Herborn

EMail: Betreuungen.Schoenauer@online.de

Berufsbeschreibung:

Zum 01.01.1992 gilt das neu formulierte Betreuungsrecht, welches das Wohl der Betreuten, ihre Selbstbestimmung und Menschenwürde in den Vordergrund stellt.
Das volljährige Klientel, das durch Anordnung des Vormundschaftsgerichtes eine rechtliche Betreuung bekommt, sind insbesondere psychisch Kranke, geistig Behinderte, Suchtkranke, Demenzerkrankte oder Menschen mitVerhaltensauffälligkeiten, die wegen einer Krankheit oder Behinderung aus eigener Kraft ihre rechtlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten nicht mehr selbstständig erledigen können.
Diese Tätigkeit des Betreuers als gesetzlicher Vertreter ist die rechtliche Besorgung dieser Angelegenheiten, die Betreute krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr selbst in ihrer rechtlichen Auswirkung erfassen und eigenständig verantwortlich wahrnehmen können.
Nach § 1897 BGB kommen als Betreuer nur natürliche Personen in Betracht. Nur in besonderen Fällen sieht das Gesetz auch die Bestellung eines Vereins oder einer Behörde vor.

Neben ehrenamtlichen Betreuern, die meist aus dem engeren Familienverband kommen, gibt es Berufsbetreuer, die dieses Amt entgeltlich ausüben.
Es handelt sich dabei nicht um einen Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder eines Studiums, sondern eine Tätigkeit, die sich in den letzten Jahrzehnten entwickelte.
Während vor 1992 hauptsächlich Rechtsanwälte beruflich in diesem Metier tätig waren, haben sich in den Jahren seit 1992 auch viele Menschen aus anderen Berufsgruppen, wie etwa Sozialarbeiter/-pädagogen, Alten- undKrankenpfleger oder auch Verwaltungsfachkräfte in diesem Beruf betätigt.

Ist die Notwendigkeit einer Betreuung gegeben, so hat der Betroffene grundsätzlich das Recht, eine Person als Betreuer vorzuschlagen. Das Vormundschaftsgericht ist an diesen Vorschlag gebunden, außer es widerspricht dem Wohle des Betroffenen.
Gibt es keinen Vorschlag, wird das Gericht auf verwandtschaftliche sowie persönliche Bindungen Rücksicht nehmen, aber auch der Gefahr des Interessenkonflikts begegnen, z.B. durch Eigeninteresse des Betreuers bezüglich des Vermögen des Betreuten.